
Bewertungszweck
Im Rahmen einer Nachfolgeregelung kann mit einer Unternehmensbewertung sowohl für den Übergeber eine Entscheidung vorbereitet werden (welcher Preis kann mindestens verlangt werden) wie auch für den Nachfolger (wie viel kann maximal bezahlt werden). Hier spricht man von einem Entscheidungswert oder Grenzwert, weil es darum geht, die Grenze der Konzessionsbereitschaft festzulegen. Oder man möchte den ermittelten Unternehmenswert bei den Preisverhandlungen als Argumentationswert verwenden. Es kann auch sein, dass die Parteien, insbesondere bei familieninternen Regelungen, ein neutrales Gutachten zur Ermittlung eines fairen Einigungspreises oder Anrechnungswertes in Auftrag geben. Alsdann wird von einem Schiedswert gesprochen.
Unternehmenswert ist nicht gleich Preis
Vom Unternehmenswert zu unterscheiden ist der Preis. Wie bei jeder Ware entscheiden Angebot und Nachfrage über die Höhe des Preises. Die Unternehmensbewertung dient dabei als Ausgangsbasis für die Festlegung des Verkaufs- oder bei den familieninternen Übergaben - des Übernahmepreises. Dabei empfiehlt es sich für alle Beteiligte, bei den Einigungsverhandlungen von einem möglichst realistischen Unternehmenswert auszugehen.
Für dessen Ermittlung gibt es allerdings kein verbindliches Verfahren. Es existieren eine Vielzahl von Methoden, welche zu unterschiedlichen Werten führen können. Entscheidend ist, dass situativ entsprechend der Grösse der Unternehmung, der der Kapital- und Vermögensstruktur sowie der Branche die geeignete Methode gewählt und allenfalls durch eine weitere überprüft wird. In den anschliessenden Preisverhandlungen liegt es in der Natur der Sache, dass Übergeber und Nachfolger die finanzielle Seite aus unterschiedlichen Gesichtspunkten betrachten. Auf der einen Seite der Übergeber: Er ist mit seinem Unternehmen emotional verbunden, meistens geht es ihm um die vergangenheitsorientierte Bewertung seines Lebenswerkes. In der Praxis häufig zu beobachten ist, dass er den Unternehmenswert aufgrund seiner investierten Mittel, seiner Zeit und Mühen oder der Realisierung seiner Altersvorsorge zu hoch ansetzt. Auf der anderen Seite der Nachfolger: Dieser geht rational an die Sache heran und sucht ausbaufähige Potentiale; letztlich will er möglichst wenig bezahlen oder sich anrechnen lassen.
Gefahren überhöhter Wertbestimmung
In der Praxis nicht selten zu beobachten ist indessen, dass ein Übergeber und mitunter auch sein Berater nicht wissen, wie ein realistischer Unternehmenswert bestimmt wird. Bei einer Wertüberschätzung werden für die Nachfolgeverhandlungen so nicht selten Erwartungshaltungen beim Übergeber geschürt, welche es entweder schwierig machen, überhaupt einen Nachfolgeinteressenten zu finden oder die Einigungsverhandlungen scheitern lassen. Kommt dennoch eine Einigung auf einem überhöhten Übernahmepreis zustande, besteht die Gefahr, dass sich der Nachfolger wegen den damit verbundenen Finanzierungskosten wirtschaftlich übernimmt und das Unternehmen Schiffbruch erleidet. Erfahrungsgemäss am grössten ist die Gefahr überhöhter Wertbestimmung bei Kleinstunternehmen, wo mit dem Generationenwechsel meist die gesamte interne Organisation (Rechnungswesen, Kalkulation, Kunden- und Lieferantenbeziehungen) durch den Nachfolger abgelöst bzw. unter Umständen nach der Übernahme neu aufgebaut werden muss.
Ausserbetriebliche Faktoren beeinflussen die Preisbildung
Ist der Unternehmenswert nach objektiven Kriterien bestimmt, so sind für die Preisbestimmung nicht selten weitere Faktoren mitentscheidend. Diese können sein:
Unternehmenswert bei familieninternen Nachfolgen
Grundsätzlich ist auch hier von einer objektiven Bestimmung des Unternehmenswertes auszugehen. Bei der Festlegung des Übernahmepreises oder des Anrechnungswertes sind die Pflichtteils- oder Abfindungsansprüche des Übergebers zu beachten, da diese sich nach dem Verkehrswert des übertragenen Unternehmens richten. Werden Unternehmenswerte unterhalb des Verkehrswertes an Nachfolger übertragen, kann allenfalls auch eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zum Zuge kommen. Daran ist insbesondere bei Übertragungen zu einem Vorzugspreis an nichtverwandte Familienmitglieder oder Mitarbeiter zu denken.
